| Veranstaltung: | BDKJ Diözesanversammlung 2025 |
|---|---|
| Antragsteller*in: | BDKJ DV Würzburg |
| Status: | Zurückgezogen |
| Eingereicht: | 05.06.2025, 14:48 |
A3.2. Änderung der Diözesanordnung des BDKJ Diözesanverbandes Würzburg (Diözesanordnung inkl. Statut)
Antragstext
Die Diözesanversammlung möge beschließen:
Die Diözesanordnung soll gemäß der Synopse (Anhang Antrag 3.2.), bzw. wie folgt
geändert werden.
§ 1 Organisation
(1)
Der Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) in der Diözese Würzburg wird
von den Jugendverbänden und von seinen Gliederungen gebildet.
(2)
Er ist ein privater kanonischer Verein nach c. 299 § 2 CIC/1983 mit kirchlicher
Rechtspersönlichkeit gemäß c. 322 CIC/1983.
(3)
Die für ihn zuständige kirchliche Autorität nach c. 312 § 1 CIC/1983 ist der
Diözesanbischof der Diözese Würzburg.
(4)
Änderungen dieser Ordnung müssen zu ihrer Gültigkeit dem Bischof zur Überprüfung
vorgelegt werden.
(5)
Der Rechenschaftsbericht ist dem Bischof jährlich zur Kenntnisnahme vorzulegen.
§ 24 Anerkennung Präventionsordnung und Grundordnung der Diözese Würzburg
(1) Die „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und
schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige
Beschäftigte im kirchlichen Dienst“ und die „Präventionsordnung für das Bistum
Würzburg“ finden in ihrer jeweils geltenden, im Amtsblatt der Diözese Würzburg
veröffentlichten Fassung Anwendung.“
(2) Die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher
Arbeitsverhältnisse findet“ in ihrer jeweils für die Diözese Würzburg geltenden
Fassung Anwendung.
§ 25 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1)
1 Die Regionalverbände passen ihre Ordnungen dieser Diözesanordnung an.
2 Regionalverbände, die dies innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der
Diözesanordnung nicht getan haben, verlieren ab dem folgenden Tag ihr Stimmrecht
in allen Organen des BDKJ im Diözesanverband.
3 Diese Regelung gilt, bis sie ihre Ordnung der neuen Diözesanordnung angepasst
haben.
4 Die entsprechenden Feststellungen hat der BDKJ-Diözesanvorstand zu treffen.
(2)
Diese Diözesanordnung tritt nach Beschluss der BDKJ-Diözesanversammlung vom
29.06.2025 und der Genehmigung durch den BDKJ-Bundesvorstand vom XX.XX.XXXX in
Kraft.
(3) Diese Ordnung, die zugleich als Statut dient, wurde der zuständigen
kirchlichen Autorität nach § 1 Absatz (3) dieses Statuts zur Überprüfung gemäß
c. 299 § 3 CIC/1983 vorgelegt und durch sie am XX.XX.XXXX gebilligt.
Begründung
Der Grund für den Beschluss eines Statuts war, dem BDKJ kirchenrechtliche Rechtssicherheit zu schaffen und dem Notariat nur das Nötigste aus unserer Diözesanordnung zur Genehmigung vorzulegen.
Da sich dieses „Nötigste“ in den letzten Jahren vervielfacht hat, ist es eine Möglichkeit, alles für das Statut nötige in unsere Ordnung zu schreiben und nur noch ein Dokument zu haben, dass aber sowohl vom BDKJ-Bundesvorstand, wie vom Bischof von Würzburg genehmigt werden muss.
Der Beschluss dieses Antrags, ist zum Antrag 3.2: Änderung des Statut des BDKJ Diözesanverbandes Würzburg (Diözesanordnung exkl. Statut) nicht kompatibel.
Änderungsanträge
- Ä1 (Christoph Hippe (Diözesanvorstand), Eingereicht)

Kommentare