| Antrag: | Keine Wiedereinsetzung der Wehrpflicht in Friedenszeiten |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Regina Krämer (KLJB) |
| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | 29.06.2025, 00:20 |
Ä11 zu A8: Keine Wiedereinsetzung der Wehrpflicht in Friedenszeiten
Antragstext
Von Zeile 30 bis 31 löschen:
- Eine Musterung erfolgt erst nach der Erklärung zur Bereitschaft zum Wehrdienst.
Die Diözesanversammlung möge folgende Positionierung zur Wehrpflicht
beschließen:
Bundesverteidigungsminister Boris Pistorius will bis ins Jahr 2029 Deutschland
“kriegstüchtig” machen. Zu den derzeitigen Überlegungen gehört auch die
Wiedereinführung der Wehrpflicht. Der BDKJ Diözesanverband Würzburg ist daher
der Überzeugung, dass diese militärische Neuausrichtung eine
gesamtgesellschaftliche Debatte braucht. Für den BDKJ Diözesanverband Würzburg
steht fest: Der Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ist Aufgabe
aller Bürger*innen. Dafür braucht es einen gesamtgesellschaftlichen Diskurs, um
eine gesamtgesellschaftliche Resilienz herzustellen. In der Gegenwart wird
dieser in Hinblick auf verteidigungspolitische Fragestellungen durch eine gut
ausgebildete Bundeswehr bestehend aus freiwillig Wehrdienstleistenden, Zeit- und
Berufssoldat*innen und Reservist*innen sichergestellt, die freiwillig diesen
Dienst leisten und nicht durch einen verpflichtenden Einsatz junger Menschen an
der Waffe. Diesen Ansatz gilt es auszubauen. Eine Bundeswehr von Demokrat*innen
und Staatsbürger*innen in Uniform, die aus einer demokratischen Überzeugung
heraus, die freiheitlich-demokratische Grundordnung und das Leben der
Bürger*innen verteidigt, muss als Ziel beibehalten werden.
Aus dieser Grundüberzeugung heraus fordert der BDKJ Diözesanverband Würzburg:
Keine Wiedereinsetzung der Wehrpflicht in Friedenszeiten
Eine Wiedereinsetzung der Wehrpflicht in ihrer derzeit bestehenden Form lehnt
der BDKJ Diözesanverband Würzburg ab. Bürger*innen, die sich mit dem Gedanken
tragen, in Friedenszeiten der Bundeswehr beizutreten, muss gewährleistet werden,
diese Entscheidung auch weiterhin freiwillig zu treffen. Um eine freiwillige
Entscheidung weiterhin zu gewährleisten, müssen - für den BDKJ Diözesanverband
Würzburg - dabei mindestens folgende Kriterien erfüllt sein:
- Ein ausreichendes Informations- und Beratungsangebot muss gesichert sein. Für
die Beratung müssen von der Bundeswehr unabhängige, nicht-staatliche
Organisationen, insbesondere die Kirchen zuständig sein.
- Eine Musterung erfolgt erst nach der Erklärung zur Bereitschaft zum
Wehrdienst.
- Eine fehlende Bereitschaft zum Dienst in der Bundeswehr muss nicht explizit
begründet werden.
-Informationsangebote der Bundeswehr selbst müssen der Tragweite der Tätigkeit
entsprechend gestalten werden und unterliegen dem Überwältigungsverbot.
Wehrpflicht im Spannungs- und Verteidigungsfall
Die allgemeine Wehrpflicht darf nur im Spannungs- und Verteidigungsfall zur
Anwendung kommen. In jedem Fall muss hierbei gewährleistet sein, dass niemand zu
einem Dienst an der Waffe gezwungen wird. Das Verfahren der Verweigerung dieses
Dienstes aus Gewissensgründen muss auch im Spannungs- und Verteidigungsfall
niedrigschwellig möglich sein. Für die Wehrpflicht im Spannungs- und
Verteidigungsfall muss Art. 12a GG im Hinblick auf folgende Veränderungen
angepasst werden:
- Die Pflicht zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in
einem Zivilschutzverband muss auch im Grundgesetz auf den Spannungs- und
Verteidigungsfall beschränkt werden.
- Die Pflicht zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in
einem Zivilschutzverband muss geschlechtsungebunden formuliert werden.
- Dabei ist in der Organisation der Wehrpflicht sicherzustellen, dass diese
Institutionen für Minoritäten zu einem safer space werden.
- Dabei ist in der Organisation der Wehrpflicht sicherzustellen, dass Care-
Arbeit und systemrelevante soziale und gesellschaftliche Aufgaben weiter erfüllt
werden können.
Von Zeile 30 bis 31 löschen:
- Eine Musterung erfolgt erst nach der Erklärung zur Bereitschaft zum Wehrdienst.
Die Diözesanversammlung möge folgende Positionierung zur Wehrpflicht
beschließen:
Bundesverteidigungsminister Boris Pistorius will bis ins Jahr 2029 Deutschland
“kriegstüchtig” machen. Zu den derzeitigen Überlegungen gehört auch die
Wiedereinführung der Wehrpflicht. Der BDKJ Diözesanverband Würzburg ist daher
der Überzeugung, dass diese militärische Neuausrichtung eine
gesamtgesellschaftliche Debatte braucht. Für den BDKJ Diözesanverband Würzburg
steht fest: Der Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ist Aufgabe
aller Bürger*innen. Dafür braucht es einen gesamtgesellschaftlichen Diskurs, um
eine gesamtgesellschaftliche Resilienz herzustellen. In der Gegenwart wird
dieser in Hinblick auf verteidigungspolitische Fragestellungen durch eine gut
ausgebildete Bundeswehr bestehend aus freiwillig Wehrdienstleistenden, Zeit- und
Berufssoldat*innen und Reservist*innen sichergestellt, die freiwillig diesen
Dienst leisten und nicht durch einen verpflichtenden Einsatz junger Menschen an
der Waffe. Diesen Ansatz gilt es auszubauen. Eine Bundeswehr von Demokrat*innen
und Staatsbürger*innen in Uniform, die aus einer demokratischen Überzeugung
heraus, die freiheitlich-demokratische Grundordnung und das Leben der
Bürger*innen verteidigt, muss als Ziel beibehalten werden.
Aus dieser Grundüberzeugung heraus fordert der BDKJ Diözesanverband Würzburg:
Keine Wiedereinsetzung der Wehrpflicht in Friedenszeiten
Eine Wiedereinsetzung der Wehrpflicht in ihrer derzeit bestehenden Form lehnt
der BDKJ Diözesanverband Würzburg ab. Bürger*innen, die sich mit dem Gedanken
tragen, in Friedenszeiten der Bundeswehr beizutreten, muss gewährleistet werden,
diese Entscheidung auch weiterhin freiwillig zu treffen. Um eine freiwillige
Entscheidung weiterhin zu gewährleisten, müssen - für den BDKJ Diözesanverband
Würzburg - dabei mindestens folgende Kriterien erfüllt sein:
- Ein ausreichendes Informations- und Beratungsangebot muss gesichert sein. Für
die Beratung müssen von der Bundeswehr unabhängige, nicht-staatliche
Organisationen, insbesondere die Kirchen zuständig sein.
- Eine Musterung erfolgt erst nach der Erklärung zur Bereitschaft zum
Wehrdienst.
- Eine fehlende Bereitschaft zum Dienst in der Bundeswehr muss nicht explizit
begründet werden.
-Informationsangebote der Bundeswehr selbst müssen der Tragweite der Tätigkeit
entsprechend gestalten werden und unterliegen dem Überwältigungsverbot.
Wehrpflicht im Spannungs- und Verteidigungsfall
Die allgemeine Wehrpflicht darf nur im Spannungs- und Verteidigungsfall zur
Anwendung kommen. In jedem Fall muss hierbei gewährleistet sein, dass niemand zu
einem Dienst an der Waffe gezwungen wird. Das Verfahren der Verweigerung dieses
Dienstes aus Gewissensgründen muss auch im Spannungs- und Verteidigungsfall
niedrigschwellig möglich sein. Für die Wehrpflicht im Spannungs- und
Verteidigungsfall muss Art. 12a GG im Hinblick auf folgende Veränderungen
angepasst werden:
- Die Pflicht zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in
einem Zivilschutzverband muss auch im Grundgesetz auf den Spannungs- und
Verteidigungsfall beschränkt werden.
- Die Pflicht zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in
einem Zivilschutzverband muss geschlechtsungebunden formuliert werden.
- Dabei ist in der Organisation der Wehrpflicht sicherzustellen, dass diese
Institutionen für Minoritäten zu einem safer space werden.
- Dabei ist in der Organisation der Wehrpflicht sicherzustellen, dass Care-
Arbeit und systemrelevante soziale und gesellschaftliche Aufgaben weiter erfüllt
werden können.

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