| Antrag: | Keine Wiedereinsetzung der Wehrpflicht in Friedenszeiten |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Regina Krämer (KLJB) |
| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | 29.06.2025, 00:27 |
Ä12 zu A8: Keine Wiedereinsetzung der Wehrpflicht in Friedenszeiten
Antragstext
Von Zeile 36 bis 42:
Wehrpflicht im Spannungs- und Verteidigungsfall
- Die allgemeine Wehrpflicht darf nur im Spannungs- und Verteidigungsfall zur Anwendung kommen. In jedem Fall muss hierbei gewährleistet sein, dass niemand zu einem Dienst an der Waffe gezwungen wird. Das Verfahren der Verweigerung dieses Dienstes aus Gewissensgründen muss auch im Spannungs- und Verteidigungsfall niedrigschwellig möglich sein. Für die Wehrpflicht im Spannungs- und Verteidigungsfall muss Art. 12a GG im Hinblick auf folgende Veränderungen
Von Zeile 44 bis 53:
- Die Pflicht zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband muss auch im Grundgesetz auf den Spannungs- und Verteidigungsfall beschränkt werden.
- Die Pflicht zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband muss auch im Grundgesetz auf den Spannungs- und Verteidigungsfall beschränkt werden.
- Die Pflicht zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband muss geschlechtsungebunden formuliert werden.
- Die Pflicht zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband muss geschlechtsungebunden formuliert werden.
- Dabei ist in der Organisation der Wehrpflicht sicherzustellen, dass diese Institutionen für Minoritäten zu einem safer space werden.
- - Dabei ist in der Organisation der Wehrpflicht sicherzustellen, dass diese Institutionen für Minoritäten zu einem safer space werden.
- Dabei ist in der Organisation der Wehrpflicht sicherzustellen, dass Care-Arbeit und systemrelevante soziale und gesellschaftliche Aufgaben weiter erfüllt werden können.
- Dabei ist in der Organisation der Wehrpflicht sicherzustellen, dass Care-Arbeit und systemrelevante soziale und gesellschaftliche Aufgaben weiter erfüllt werden können.
Von Zeile 36 bis 42:
Wehrpflicht im Spannungs- und Verteidigungsfall
- Die allgemeine Wehrpflicht darf nur im Spannungs- und Verteidigungsfall zur Anwendung kommen. In jedem Fall muss hierbei gewährleistet sein, dass niemand zu einem Dienst an der Waffe gezwungen wird. Das Verfahren der Verweigerung dieses Dienstes aus Gewissensgründen muss auch im Spannungs- und Verteidigungsfall niedrigschwellig möglich sein. Für die Wehrpflicht im Spannungs- und Verteidigungsfall muss Art. 12a GG im Hinblick auf folgende Veränderungen
Von Zeile 44 bis 53:
- Die Pflicht zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband muss auch im Grundgesetz auf den Spannungs- und Verteidigungsfall beschränkt werden.
- Die Pflicht zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband muss auch im Grundgesetz auf den Spannungs- und Verteidigungsfall beschränkt werden.
- Die Pflicht zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband muss geschlechtsungebunden formuliert werden.
- Die Pflicht zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband muss geschlechtsungebunden formuliert werden.
- Dabei ist in der Organisation der Wehrpflicht sicherzustellen, dass diese Institutionen für Minoritäten zu einem safer space werden.
- - Dabei ist in der Organisation der Wehrpflicht sicherzustellen, dass diese Institutionen für Minoritäten zu einem safer space werden.
- Dabei ist in der Organisation der Wehrpflicht sicherzustellen, dass Care-Arbeit und systemrelevante soziale und gesellschaftliche Aufgaben weiter erfüllt werden können.
- Dabei ist in der Organisation der Wehrpflicht sicherzustellen, dass Care-Arbeit und systemrelevante soziale und gesellschaftliche Aufgaben weiter erfüllt werden können.

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