A3.1.2.NEU: Änderung der Diözesanordnung des BDKJ Diözesanverbandes Würzburg (Diözesanordnung exkl. Statut)
| Veranstaltung: | BDKJ Diözesanversammlung 2025 |
|---|---|
| Antragsteller*in: | BDKJ DV Würzburg |
| Status: | Modifiziert |
| Eingereicht: | 05.06.2025, 14:45 |
| Veranstaltung: | BDKJ Diözesanversammlung 2025 |
|---|---|
| Antragsteller*in: | BDKJ DV Würzburg |
| Status: | Modifiziert |
| Eingereicht: | 05.06.2025, 14:45 |
Die Diözesanversammlung möge beschließen:
Die Diözesanversammlung möge die folgenden Änderungen der Diözesanordnung beschließen:. Darüber hinaus wird der BDKJ-Diözesanvorstand ermächtigt, den Text der beschlossenen Änderungen der Diözesanordnung auf grammatikalische und orthografische Richtigkeit, geschlechtersensible Sprache sowie auf das Zutreffen der enthaltenen Verweisungen zu überprüfen und eine eigenständige Endredaktion vorzunehmen, die die Regelungen der Diözesanordnung von Inhalt und Auswirkung her unberührt lässt.
Die Diözesanordnung soll wie folgt geändert werden.
Die Diözesanordnung soll wie folgt geändert werden.
§ 22 Abstimmungsregeln
(2)
1 Bei Abwahlen, Ordnungsänderungen, Änderungen des Leitbilds, Änderungen der
Geschäftsordnung, Beschlüssen über die Auflösung des Diözesan- bzw.
Regionalverbandes oder Änderung des Statuts entscheidet die Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen. Mindestens ist jedoch die Zustimmung der
Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
1 Bei Abwahlen, Ordnungsänderungen, Änderungen des Leitbilds, Änderungen der Geschäftsordnung, Beschlüssen über die Auflösung des Diözesan- bzw. Regionalverbandes oder Änderung des Statuts entscheidet die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Mindestens ist jedoch die Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 24
(3) Die „Ordnung der diözesanen Strukturen zur Intervention bei Missbrauch geistlicher Autorität (Geistlicher Missbrauch)“ findet in ihrer jeweils geltenden, im Amtsblatt der Diözese Würzburg veröffentlichten Fassung Anwendung.
1 Bei Abwahlen, Ordnungsänderungen, Änderungen des Leitbilds, Änderungen der Geschäftsordnung, Beschlüssen über die Auflösung des Diözesan- bzw. Regionalverbandes oder Änderung des Statuts entscheidet die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Mindestens ist jedoch die Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
X. Inhaltsgleiche Änderungen in Diözesanordnung und Statut können in einem gemeinsamen Antrag behandelt und abgestimmt werden, um die Parallelität zu gewährleisten.
Bei der Diözesanversammlung 2024 kam die Frage auf, mit welcher Mehrheit das Statut beschlossen werden muss. Um hier für die Diözesanversammlung 2025 und die Zukunft Sicherheit zu schaffen, stellen wir diesen Antrag zur Änderung der Diözesanordnung und Fixierung der nötigen zwei Drittel Mehrheit zur Änderung eines Statuts.
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