| Antrag: | Änderung des Statuts des BDKJ-Diözesanverbandes Würzburg (Diözesanordnung exkl. Statut) |
|---|---|
| Antragsteller*in: | BDKJ DV |
| Status: | Angenommen |
| Eingereicht: | 28.06.2025, 17:51 |
Ä2 zu A3.1.1.: Änderung des Statuts des BDKJ-Diözesanverbandes Würzburg (Diözesanordnung exkl. Statut)
Antragstext
In Zeile 1 einfügen:
Die Diözesanversammlung möge die folgenden Änderungen des Diözesanstatut beschließen. Darüber hinaus wird der BDKJ-Diözesanvorstand ermächtigt,den Text der beschlossenen Änderungen des Diözesanstatuts auf grammatikalische und orthografische Richtigkeit, geschlechtersensible Sprache sowie auf das Zutreffen der enthaltenen Verweisungen zu überprüfen und eine eigenständige Endredaktion vorzunehmen, die die Regelungen des Diözesanstatuts von Inhalt und Auswirkungen her unberührt lässt.:
Die Diözesanversammlung möge die folgenden Änderungen des Diözesanstatut beschließen. Darüber hinaus wird der BDKJ-Diözesanvorstand ermächtigt,den Text der beschlossenen Änderungen des Diözesanstatuts auf grammatikalische und orthografische Richtigkeit, geschlechtersensible Sprache sowie auf das Zutreffen der enthaltenen Verweisungen zu überprüfen und eine eigenständige Endredaktion vorzunehmen, die die Regelungen des Diözesanstatuts von Inhalt und Auswirkungen her unberührt lässt.:
Das Statut soll gemäß der nun angehängten Synopse (Anhang Antrag 3.1.), bzw. wie
folgt geändert werden.
§ 1 Organisation
Der Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) in der Diözese Würzburg
wird aus den Jugendverbänden und von seinen Gliederungen gebildet.
Er ist ein privater kanonischer Verein nach c. 299 § 2 CIC/1983 mit
kirchlicher Rechtspersönlichkeit gemäß c. 322 CIC/1983.
Er führt die Bezeichnung "Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ),
Diözese Würzburg", kurz "BDKJ-Diözesanverband Würzburg".
Sein Sitz ist Würzburg.
Die für ihn zuständige kirchliche Autorität nach c. 312 § 1 CIC/1983 ist
der Diözesanbischof der Diözese Würzburg.
Änderungen des Statuts müssen zu ihrer Gültigkeit dem Bischof zur
Überprüfung vorgelegt werden.
Zur Festlegung der Vorgehensweise zur Verwirklichung der in diesem Statut
festgelegten Grundlagen und Ziele sowie zur Bestellung des
Diözesanvostands gibt sich der BDKJ-Diözesanverband Würzburg gemäß cc. 309
und 324 CIC/1983 eine Diözesanordnung sowie eine Geschäftsordnung.
Die Diözesanversammlung ist das oberste beschlussfassende Gremium des
Diözesanverbands.
Die Organe des Verbandes sind nun im § 3 Organe zu finden.
§ 2 Programm
(1) Der BDKJ-Diözesanverband Würzburg will die Selbstverwirklichung junger
Menschen und eine menschenwürdigere Gesellschaft auf der Grundlage der Botschaft
Christi in Mitverantwortung für die Gesamtheit des Volkes Gottes, in Einheit mit
der Gesamtkirche und in Übereinstimmung mit den Grundrechten anstreben.
Darum will er zur ständigen Wertorientierung und Standortüberprüfung junger
Menschen und ihrer Gruppierungen beitragen und deren Mitwirkung bei der je
spezifischen Entwicklung von Kirche, Gesellschaft, Staat und internationalen
Beziehungen fördern und betreiben.
(2) Der BDKJ-Diözesanverband Würzburg fördert und unterstützt die Tätigkeit
seiner Jugendverbände und Gliederungen. Auf dieser Grundlage führt er
Bildungsmaßnahmen und Aktionen durch und vertritt die gemeinsamen Interessen in
Kirche, Gesellschaft und Staat. Die Aufgaben werden verwirklicht durch
Information, Koordination und Kooperation innerhalb des BDKJ, durch
Öffentlichkeitsarbeit und durch Zusammenarbeit mit anderen Kräften in Kirche,
Gesellschaft und Staat.
§ 3 Organe
(1) Die Organe des Vereins sind die Diözesanversammlung, der Diözesanvorstand,
die Diözesankonferenz der Jugendverbände und die Diözesankonferenz der
Regionalverbände.
(2) Der Diözesanvorstand leitet den Diözesanverband. Er wird von der
Diözesanversammlung auf drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist bis zu zweimal
möglich. Ein Mitglied des Diözesanvorstands wird von der Diözesanversammlung als
Geistliche Verbandsleitung gewählt und von der zuständigen Autorität beauftragt.
Gewählt werden können in der Regel getaufte Personen. Näheres zum Wahlverfahren
und den Voraussetzungen zur Wahl regeln die Diözesan- und Geschäftsordnung.
(3) Die Aufgaben der Diözesanversammlung sind
1. die Beschlussfassung über die Diözesanordnung,
2. die Beschlussfassung über Aufnahme (§ 6 Absatz 1 Satz 1) und Ausschluss (§ 8
Absatz 2 Satz 1) von Jugendverbänden in der Diözese,
3. die Wahlen:
▪ des BDKJ-Diözesanvorstandes,
▪ der Kassenprüfer*innen und
▪ des Wahlausschusses
4. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des BDKJ-Diözesanvorstandes,
5. die Beschlussfassung über den Haushaltsplan, die Entgegennahme des
Kassenberichts und des Kassenprüfberichts und,
6. Beschlussfassung über die Entlastung des BDKJ-Diözesanvorstandes,
7. Beschlussfassung über die Auflösung des BDKJ-Diözesanverbandes,
8. die Übertragung von Aufgaben an einen Jugendverband, soweit in einer weiteren
Gliederung nur ein solcher existiert (§ 4 Absatz 5),
9. die Beschlussfassung über den Widerspruch gegen die Verweigerung der Aufnahme
eines Jugendverbandes in einen Regionalverband (§ 6 Absatz 4 Satz 2).
(4) 1 Stimmberechtigte Mitglieder der BDKJ-Diözesanversammlung sind die
Vertreter*innen der Jugendverbände nach § 5 Absatz 3 Satz 2 der Diözesanordnung
mit jeweils mindestens einer Stimme, die Vertreter*innen der Regionen mit
jeweils zwei Stimmen sowie die stimmberechtigten Mitglieder des BDKJ-
Diözesanvorstandes.
2 Die Anzahl der stimmberechtigten Vertreter*innen der Jugendverbände ist ebenso
groß wie die Anzahl der stimmberechtigten Vertreter*innen der Regionen.
(5) 1 Die BDKJ-Diözesanversammlung wird vom BDKJ-Diözesanvorstand mit einer
Frist von sechs Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung in Textform
einberufen und geleitet.
2 Sie tagt mindestens einmal jährlich.
3 Der Termin der BDKJ-Diözesanversammlung wird grundsätzlich von ihr selbst
beschlossen.
4 Sie muss außerdem innerhalb von acht Wochen einberufen werden, wenn es ein
Viertel der Verbände (Jugend- bzw. Regionalverbände) oder der BDKJ-
Diözesanvorstand schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
5 Sofern die Ämter des BDKJ-Diözesanvorstandes vakant sind, übernimmt der BDKJ-
Bundesvorstand die Einberufung und Leitung der BDKJ-Diözesanversammlung.
6 Anträge auf Abwahl einer Person, die das Amt der Geistlichen Verbandsleitung
wahrnimmt, sind unter Angabe der Gründe der Antragstellenden drei Wochen vor der
BDKJ-Diözesanversammlung dem Diözesanbischof zur Stellungnahme zuzuleiten.
(6) Die Diözesankonferenzen der Jugendverbände setzt sich aus den
Vertreter*innen der Jugendverbände zusammen, die Diözesankonferenz der
Regionalverbände aus den Vertreter*innen der Regionalverbände gemäß der
Diözesan- und Geschäftsordnung sowie jeweils einem Mitglied des
Diözesanvostands.
Beide Konferenzen beraten den Diözesanvorstand und die Diözesanversammlung,
beraten gemeinsame Anliegen der Jugend- bzw. Diözesanverbände und beschließen in
ausschließlicher Zuständigkeit über Fragen, die allein das Verhältnis ihrer
jeweiligen Mitglieder betreffen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der BDKJ-Diözesanverband Würzburg ist der Zusammenschluss der Jugendverbände
und regionalen Gliederungen des BDKJ in der Diözese.
(2) Die Jugendverbände im BDKJ sind auf Dauer angelegte, selbständige,
demokratische, katholische Zusammenschlüsse, denen Kinder, Jugendliche und junge
Erwachsene sowie erwachsene Mitarbeiter*innen freiwillig angehören.
In den Jugendverbänden wird die Kinder- und Jugendarbeit von jungen Menschen
nach dem Prinzip der Ehrenamtlichkeit selbstorganisiert, gemeinschaftlich
gestaltet und verantwortet.
Sie bringen die Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck.
(3) Die Mitgliedschaft von Jugendverbänden, auch wenn deren Mitglieder
juristische Personen sind, setzt voraus:
- die Erfüllung der in § 3 der Diözesanordnung genannten Voraussetzungen,
- die Anerkennung des Grundsatzprogramms und der Ordnungen des BDKJ,
- eine für sie gültige Satzung, die den Ordnungen des BDKJ nicht
widerspricht und die Mitgliedschaft im BDKJ ausspricht,
- eine verantwortliche Mitarbeit im BDKJ,
- eine Bedeutung für die Ebene, auf der sie aufgenommen werden sollen,
insbesondere Erfüllung einer festgelegten Mindestgröße und
- die Entrichtung eines Beitrages.
(4) Die Mitgliedschaft von Jugendverbänden im BDKJ-Diözesanverband setzt neben
der Erfüllung der in Absatz 3 genannten Bedingungen ferner voraus:
1. die Bildung eines obersten beschlussfassenden Organs,
2. die Wahl einer verantwortlichen Verbandsleitung,
3. Tätigkeit in wenigstens drei Regionen oder mindestens 200 natürliche Personen
als Mitglieder.
(5) Jugendverbände können, wenn die jeweiligen Voraussetzungen der
Mitgliedschaft belegt sind, für die Diözese von der Diözesanversammlung nach
Anhörung der Diözesankonferenz der Jugendverbände und für die Region von der
Regionalversammlung jeweils mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen in den BDKJ aufgenommen werden.
(6) Existiert kein BDKJ in der Region, entscheidet die Diözesanversammlung über
die Aufnahme in den BDKJ.
(7) 1 Der Beschluss über die Aufnahme eines Jugendverbandes in der Diözese
bedarf der Zustimmung des BDKJ-Bundesvorstandes.
2 Gegen die Verweigerung der Zustimmung kann die BDKJ-Diözesanversammlung den
Hauptausschuss des Bundesverbandes anrufen.
(8) 1 Der Beschluss über die Aufnahme eines Jugendverbandes in der Region bedarf
der Zustimmung des BDKJ-Diözesanvorstandes.
2 Gegen die Verweigerung der Zustimmung kann die Regionalversammlung die BDKJ-
Diözesanversammlung anrufen.
(9)1 Gliederungen von Jugendverbänden können durch den Aufnahmebeschluss die
Mitgliedschaft in den Gliederungen des BDKJ erwerben.
2 Dies ist im Aufnahmebeschluss zu dokumentieren.
3 Der jeweilige Vorstand des BDKJ informiert die Gliederungen über diesen
Aufnahmebeschluss.
4 Wird dieser Beschluss nicht gefasst, werden die Gliederungen des
Jugendverbandes durch Antrag Mitglied in der jeweiligen Gliederung des BDKJ.
5 Eine Beschlussfassung darüber erfolgt nicht.
(10) Die Mitgliedschaft endet durch
1. Austritt mit schriftlicher Erklärung der Leitung des Jugendverbandes zum
31.12. des Jahres,
2. Auflösung des Jugendverbandes oder
3. Ausschluss.
(11) 1 Jugendverbände können vom jeweiligen obersten beschlussfassenden Organ
auf Antrag des jeweiligen BDKJ-Vorstandes, der Leitung eines Jugendverbandes
oder dem Vorstand einer Gliederung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden.
2 Der Ausschluss eines Jugendverbandes ist zulässig, wenn dieser
1. die gemeinsamen Grundlagen des BDKJ verlässt,
2. das Ansehen des BDKJ schwer schädigt,
3. die Voraussetzungen der Mitgliedschaft nach § 5 der
Diözesanordnung nicht mehr erfüllt oder
4. mehr als drei Jahre seine Mitwirkungsrechte nicht wahrgenommen hat.
(12)
Der BDKJ-Diözesanverband Würzburg ist regional strukturiert.
Die regionalen Strukturen entsprechen den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten
innerhalb der Grenzen der Diözese Würzburg.
Abweichungen regelt die Diözesanordnung gemäß § 2 Absatz (3) dieses Statuts.
Der BDKJ-Diözesanverband Würzburg bildet regionale Gliederungen
(Regionalverbände).
§ 5 Verwaltung des Vereinsvermögens
(1) Die Vermögensverwaltung obliegt dem Diözesanvorstand.
Er schlägt der Diözesanversammlung einen Haushaltsplan zur Beschlussfassung vor
und legt gegenüber dieser Rechenschaft ab.
(2) Außerdem wählt die Diözesanversammlung entsprechend den Bestimmungen der
Diözesan- und Geschäftsordnung zwei Kassenprüfer*innen auf zwei Jahre.
Diese sollen erfahren sein im Umgang mit Finanzen und prüfen die Einhaltung der
kirchlichen und weltlichen Normen sowie die Übereinstimmung der
Vermögensverwaltung mit den Zwecken dieser Statuten. Sie legen jährlich darüber
der Diözesanversammlung einen Bericht vor.
Die beiden Kassenprüfer*innen fungieren als Berater*innen für die
Vermögensverwaltung im Sinne des c. 1280 CIC/1983.
(3) Der Kassenbericht wird dem Ortsordinarius jährlich zur Kenntnisnahme
vorgelegt.
(4) Bei Auflösung des BDKJ-Diözesanverbandes oder Wegfall der steuerbegünstigten
Zwecke fällt bestehendes Vermögen der Diözese Würzburg zu, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung, die der kirchlichen Jugendarbeit dienen, zu verwenden hat.
§ 6 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Statut in seiner aktuellen Fassung tritt nach Beschluss durch die
BDKJ-Diözesanversammlung am 29.06.2025 in Kraft.
(2) Es wurde der zuständigen kirchlichen Autorität nach § 1 Absatz (5) dieses
Statuts zur Überprüfung gemäß c. 299 § 3 CIC/1983 vorgelegt und durch sie am
XX.XX.XXXX gebilligt.
(3) Die „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und
schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige
Beschäftigte im kirchlichen Dienst“ und die „Präventionsordnung für das Bistum
Würzburg“ finden in ihrer jeweils geltenden, im Amtsblatt der Diözese Würzburg
veröffentlichten Fassung Anwendung.“
(4) Die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher
Arbeitsverhältnisse findet“ in ihrer jeweils für die Diözese Würzburg geltenden
Fassung Anwendung.
(5) Es ist Aufgabe der Diözesanversammlung über die Auflösung des
Diözesanverbandes zu beschließen. Dabei entscheidet die Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen. Mindestens ist jedoch die Zustimmung der
Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
In Zeile 1 einfügen:
Die Diözesanversammlung möge die folgenden Änderungen des Diözesanstatut beschließen. Darüber hinaus wird der BDKJ-Diözesanvorstand ermächtigt,den Text der beschlossenen Änderungen des Diözesanstatuts auf grammatikalische und orthografische Richtigkeit, geschlechtersensible Sprache sowie auf das Zutreffen der enthaltenen Verweisungen zu überprüfen und eine eigenständige Endredaktion vorzunehmen, die die Regelungen des Diözesanstatuts von Inhalt und Auswirkungen her unberührt lässt.:
Die Diözesanversammlung möge die folgenden Änderungen des Diözesanstatut beschließen. Darüber hinaus wird der BDKJ-Diözesanvorstand ermächtigt,den Text der beschlossenen Änderungen des Diözesanstatuts auf grammatikalische und orthografische Richtigkeit, geschlechtersensible Sprache sowie auf das Zutreffen der enthaltenen Verweisungen zu überprüfen und eine eigenständige Endredaktion vorzunehmen, die die Regelungen des Diözesanstatuts von Inhalt und Auswirkungen her unberührt lässt.:
Das Statut soll gemäß der nun angehängten Synopse (Anhang Antrag 3.1.), bzw. wie
folgt geändert werden.
§ 1 Organisation
Der Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) in der Diözese Würzburg
wird aus den Jugendverbänden und von seinen Gliederungen gebildet.
Er ist ein privater kanonischer Verein nach c. 299 § 2 CIC/1983 mit
kirchlicher Rechtspersönlichkeit gemäß c. 322 CIC/1983.
Er führt die Bezeichnung "Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ),
Diözese Würzburg", kurz "BDKJ-Diözesanverband Würzburg".
Sein Sitz ist Würzburg.
Die für ihn zuständige kirchliche Autorität nach c. 312 § 1 CIC/1983 ist
der Diözesanbischof der Diözese Würzburg.
Änderungen des Statuts müssen zu ihrer Gültigkeit dem Bischof zur
Überprüfung vorgelegt werden.
Zur Festlegung der Vorgehensweise zur Verwirklichung der in diesem Statut
festgelegten Grundlagen und Ziele sowie zur Bestellung des
Diözesanvostands gibt sich der BDKJ-Diözesanverband Würzburg gemäß cc. 309
und 324 CIC/1983 eine Diözesanordnung sowie eine Geschäftsordnung.
Die Diözesanversammlung ist das oberste beschlussfassende Gremium des
Diözesanverbands.
Die Organe des Verbandes sind nun im § 3 Organe zu finden.
§ 2 Programm
(1) Der BDKJ-Diözesanverband Würzburg will die Selbstverwirklichung junger
Menschen und eine menschenwürdigere Gesellschaft auf der Grundlage der Botschaft
Christi in Mitverantwortung für die Gesamtheit des Volkes Gottes, in Einheit mit
der Gesamtkirche und in Übereinstimmung mit den Grundrechten anstreben.
Darum will er zur ständigen Wertorientierung und Standortüberprüfung junger
Menschen und ihrer Gruppierungen beitragen und deren Mitwirkung bei der je
spezifischen Entwicklung von Kirche, Gesellschaft, Staat und internationalen
Beziehungen fördern und betreiben.
(2) Der BDKJ-Diözesanverband Würzburg fördert und unterstützt die Tätigkeit
seiner Jugendverbände und Gliederungen. Auf dieser Grundlage führt er
Bildungsmaßnahmen und Aktionen durch und vertritt die gemeinsamen Interessen in
Kirche, Gesellschaft und Staat. Die Aufgaben werden verwirklicht durch
Information, Koordination und Kooperation innerhalb des BDKJ, durch
Öffentlichkeitsarbeit und durch Zusammenarbeit mit anderen Kräften in Kirche,
Gesellschaft und Staat.
§ 3 Organe
(1) Die Organe des Vereins sind die Diözesanversammlung, der Diözesanvorstand,
die Diözesankonferenz der Jugendverbände und die Diözesankonferenz der
Regionalverbände.
(2) Der Diözesanvorstand leitet den Diözesanverband. Er wird von der
Diözesanversammlung auf drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist bis zu zweimal
möglich. Ein Mitglied des Diözesanvorstands wird von der Diözesanversammlung als
Geistliche Verbandsleitung gewählt und von der zuständigen Autorität beauftragt.
Gewählt werden können in der Regel getaufte Personen. Näheres zum Wahlverfahren
und den Voraussetzungen zur Wahl regeln die Diözesan- und Geschäftsordnung.
(3) Die Aufgaben der Diözesanversammlung sind
1. die Beschlussfassung über die Diözesanordnung,
2. die Beschlussfassung über Aufnahme (§ 6 Absatz 1 Satz 1) und Ausschluss (§ 8
Absatz 2 Satz 1) von Jugendverbänden in der Diözese,
3. die Wahlen:
▪ des BDKJ-Diözesanvorstandes,
▪ der Kassenprüfer*innen und
▪ des Wahlausschusses
4. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des BDKJ-Diözesanvorstandes,
5. die Beschlussfassung über den Haushaltsplan, die Entgegennahme des
Kassenberichts und des Kassenprüfberichts und,
6. Beschlussfassung über die Entlastung des BDKJ-Diözesanvorstandes,
7. Beschlussfassung über die Auflösung des BDKJ-Diözesanverbandes,
8. die Übertragung von Aufgaben an einen Jugendverband, soweit in einer weiteren
Gliederung nur ein solcher existiert (§ 4 Absatz 5),
9. die Beschlussfassung über den Widerspruch gegen die Verweigerung der Aufnahme
eines Jugendverbandes in einen Regionalverband (§ 6 Absatz 4 Satz 2).
(4) 1 Stimmberechtigte Mitglieder der BDKJ-Diözesanversammlung sind die
Vertreter*innen der Jugendverbände nach § 5 Absatz 3 Satz 2 der Diözesanordnung
mit jeweils mindestens einer Stimme, die Vertreter*innen der Regionen mit
jeweils zwei Stimmen sowie die stimmberechtigten Mitglieder des BDKJ-
Diözesanvorstandes.
2 Die Anzahl der stimmberechtigten Vertreter*innen der Jugendverbände ist ebenso
groß wie die Anzahl der stimmberechtigten Vertreter*innen der Regionen.
(5) 1 Die BDKJ-Diözesanversammlung wird vom BDKJ-Diözesanvorstand mit einer
Frist von sechs Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung in Textform
einberufen und geleitet.
2 Sie tagt mindestens einmal jährlich.
3 Der Termin der BDKJ-Diözesanversammlung wird grundsätzlich von ihr selbst
beschlossen.
4 Sie muss außerdem innerhalb von acht Wochen einberufen werden, wenn es ein
Viertel der Verbände (Jugend- bzw. Regionalverbände) oder der BDKJ-
Diözesanvorstand schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
5 Sofern die Ämter des BDKJ-Diözesanvorstandes vakant sind, übernimmt der BDKJ-
Bundesvorstand die Einberufung und Leitung der BDKJ-Diözesanversammlung.
6 Anträge auf Abwahl einer Person, die das Amt der Geistlichen Verbandsleitung
wahrnimmt, sind unter Angabe der Gründe der Antragstellenden drei Wochen vor der
BDKJ-Diözesanversammlung dem Diözesanbischof zur Stellungnahme zuzuleiten.
(6) Die Diözesankonferenzen der Jugendverbände setzt sich aus den
Vertreter*innen der Jugendverbände zusammen, die Diözesankonferenz der
Regionalverbände aus den Vertreter*innen der Regionalverbände gemäß der
Diözesan- und Geschäftsordnung sowie jeweils einem Mitglied des
Diözesanvostands.
Beide Konferenzen beraten den Diözesanvorstand und die Diözesanversammlung,
beraten gemeinsame Anliegen der Jugend- bzw. Diözesanverbände und beschließen in
ausschließlicher Zuständigkeit über Fragen, die allein das Verhältnis ihrer
jeweiligen Mitglieder betreffen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der BDKJ-Diözesanverband Würzburg ist der Zusammenschluss der Jugendverbände
und regionalen Gliederungen des BDKJ in der Diözese.
(2) Die Jugendverbände im BDKJ sind auf Dauer angelegte, selbständige,
demokratische, katholische Zusammenschlüsse, denen Kinder, Jugendliche und junge
Erwachsene sowie erwachsene Mitarbeiter*innen freiwillig angehören.
In den Jugendverbänden wird die Kinder- und Jugendarbeit von jungen Menschen
nach dem Prinzip der Ehrenamtlichkeit selbstorganisiert, gemeinschaftlich
gestaltet und verantwortet.
Sie bringen die Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck.
(3) Die Mitgliedschaft von Jugendverbänden, auch wenn deren Mitglieder
juristische Personen sind, setzt voraus:
- die Erfüllung der in § 3 der Diözesanordnung genannten Voraussetzungen,
- die Anerkennung des Grundsatzprogramms und der Ordnungen des BDKJ,
- eine für sie gültige Satzung, die den Ordnungen des BDKJ nicht
widerspricht und die Mitgliedschaft im BDKJ ausspricht,
- eine verantwortliche Mitarbeit im BDKJ,
- eine Bedeutung für die Ebene, auf der sie aufgenommen werden sollen,
insbesondere Erfüllung einer festgelegten Mindestgröße und
- die Entrichtung eines Beitrages.
(4) Die Mitgliedschaft von Jugendverbänden im BDKJ-Diözesanverband setzt neben
der Erfüllung der in Absatz 3 genannten Bedingungen ferner voraus:
1. die Bildung eines obersten beschlussfassenden Organs,
2. die Wahl einer verantwortlichen Verbandsleitung,
3. Tätigkeit in wenigstens drei Regionen oder mindestens 200 natürliche Personen
als Mitglieder.
(5) Jugendverbände können, wenn die jeweiligen Voraussetzungen der
Mitgliedschaft belegt sind, für die Diözese von der Diözesanversammlung nach
Anhörung der Diözesankonferenz der Jugendverbände und für die Region von der
Regionalversammlung jeweils mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen in den BDKJ aufgenommen werden.
(6) Existiert kein BDKJ in der Region, entscheidet die Diözesanversammlung über
die Aufnahme in den BDKJ.
(7) 1 Der Beschluss über die Aufnahme eines Jugendverbandes in der Diözese
bedarf der Zustimmung des BDKJ-Bundesvorstandes.
2 Gegen die Verweigerung der Zustimmung kann die BDKJ-Diözesanversammlung den
Hauptausschuss des Bundesverbandes anrufen.
(8) 1 Der Beschluss über die Aufnahme eines Jugendverbandes in der Region bedarf
der Zustimmung des BDKJ-Diözesanvorstandes.
2 Gegen die Verweigerung der Zustimmung kann die Regionalversammlung die BDKJ-
Diözesanversammlung anrufen.
(9)1 Gliederungen von Jugendverbänden können durch den Aufnahmebeschluss die
Mitgliedschaft in den Gliederungen des BDKJ erwerben.
2 Dies ist im Aufnahmebeschluss zu dokumentieren.
3 Der jeweilige Vorstand des BDKJ informiert die Gliederungen über diesen
Aufnahmebeschluss.
4 Wird dieser Beschluss nicht gefasst, werden die Gliederungen des
Jugendverbandes durch Antrag Mitglied in der jeweiligen Gliederung des BDKJ.
5 Eine Beschlussfassung darüber erfolgt nicht.
(10) Die Mitgliedschaft endet durch
1. Austritt mit schriftlicher Erklärung der Leitung des Jugendverbandes zum
31.12. des Jahres,
2. Auflösung des Jugendverbandes oder
3. Ausschluss.
(11) 1 Jugendverbände können vom jeweiligen obersten beschlussfassenden Organ
auf Antrag des jeweiligen BDKJ-Vorstandes, der Leitung eines Jugendverbandes
oder dem Vorstand einer Gliederung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden.
2 Der Ausschluss eines Jugendverbandes ist zulässig, wenn dieser
1. die gemeinsamen Grundlagen des BDKJ verlässt,
2. das Ansehen des BDKJ schwer schädigt,
3. die Voraussetzungen der Mitgliedschaft nach § 5 der
Diözesanordnung nicht mehr erfüllt oder
4. mehr als drei Jahre seine Mitwirkungsrechte nicht wahrgenommen hat.
(12)
Der BDKJ-Diözesanverband Würzburg ist regional strukturiert.
Die regionalen Strukturen entsprechen den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten
innerhalb der Grenzen der Diözese Würzburg.
Abweichungen regelt die Diözesanordnung gemäß § 2 Absatz (3) dieses Statuts.
Der BDKJ-Diözesanverband Würzburg bildet regionale Gliederungen
(Regionalverbände).
§ 5 Verwaltung des Vereinsvermögens
(1) Die Vermögensverwaltung obliegt dem Diözesanvorstand.
Er schlägt der Diözesanversammlung einen Haushaltsplan zur Beschlussfassung vor
und legt gegenüber dieser Rechenschaft ab.
(2) Außerdem wählt die Diözesanversammlung entsprechend den Bestimmungen der
Diözesan- und Geschäftsordnung zwei Kassenprüfer*innen auf zwei Jahre.
Diese sollen erfahren sein im Umgang mit Finanzen und prüfen die Einhaltung der
kirchlichen und weltlichen Normen sowie die Übereinstimmung der
Vermögensverwaltung mit den Zwecken dieser Statuten. Sie legen jährlich darüber
der Diözesanversammlung einen Bericht vor.
Die beiden Kassenprüfer*innen fungieren als Berater*innen für die
Vermögensverwaltung im Sinne des c. 1280 CIC/1983.
(3) Der Kassenbericht wird dem Ortsordinarius jährlich zur Kenntnisnahme
vorgelegt.
(4) Bei Auflösung des BDKJ-Diözesanverbandes oder Wegfall der steuerbegünstigten
Zwecke fällt bestehendes Vermögen der Diözese Würzburg zu, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung, die der kirchlichen Jugendarbeit dienen, zu verwenden hat.
§ 6 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Statut in seiner aktuellen Fassung tritt nach Beschluss durch die
BDKJ-Diözesanversammlung am 29.06.2025 in Kraft.
(2) Es wurde der zuständigen kirchlichen Autorität nach § 1 Absatz (5) dieses
Statuts zur Überprüfung gemäß c. 299 § 3 CIC/1983 vorgelegt und durch sie am
XX.XX.XXXX gebilligt.
(3) Die „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und
schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige
Beschäftigte im kirchlichen Dienst“ und die „Präventionsordnung für das Bistum
Würzburg“ finden in ihrer jeweils geltenden, im Amtsblatt der Diözese Würzburg
veröffentlichten Fassung Anwendung.“
(4) Die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher
Arbeitsverhältnisse findet“ in ihrer jeweils für die Diözese Würzburg geltenden
Fassung Anwendung.
(5) Es ist Aufgabe der Diözesanversammlung über die Auflösung des
Diözesanverbandes zu beschließen. Dabei entscheidet die Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen. Mindestens ist jedoch die Zustimmung der
Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

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