erfolgt mündlich
| Antrag: | Satzungsänderung Reform der mittleren Ebene |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Fabian Lipp |
| Status: | Angenommen |
| Eingereicht: | 29.06.2025, 10:07 |
| Antrag: | Satzungsänderung Reform der mittleren Ebene |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Fabian Lipp |
| Status: | Angenommen |
| Eingereicht: | 29.06.2025, 10:07 |
übernimmt der BDKJ-Diözesanvorstand die Einberufung und Leitung der Regionalversammlung sowie die Sicherstellung der KjR und SjR Vertretung, sofern von der Regionalversammlung keine Vertretungen gewählt wurden.. Die Möglichkeit eine Versammlungsleitung bei Vakanz des Regionalvorstandes zu wählen besteht für maximal zwei Jahre.
4 Die Möglichkeit eine Versammlungsleitung bei Vakanz des Regionalvorstandes zu wählen besteht für maximal zwei Jahre. Wird innerhalb von zwei Jahren kein Regionalvorstand gewählt, übernimmt der BDKJ-Diözesanvorstand die Aufgaben der Versammlungsleitung sowie die Sicherstellung der KjR und SjR Vertretungsofern von der Regionalversammlung keine Vertretungen gewählt wurden.
4 Sofern kein Regionalvorstand gewählt ist und von der Regionalversammlung keine Vertretung für die KJR/SJR gewählt ist, übernimmt der Diözesanvorstand die Sicherstellung der Vertretung in diesen KJR und SJR. In diesem Fall übernimmt der Diözesanvorstand selbst die Stimmen des Regionalverbands in der Jugendrings-Vollversammlung oder bestimmt Delegierte.
Die Diözesanversammlung möge folgende Änderungen in der Satzung des Bund der
Deutschen Katholischen Jugend beschließen:
Die Änderungen sind, dargestellt als Synopse auf OpenSlides zu sehen.
§ 4 Gliederungen
(1)
1 Die territoriale Ausdehnung des BDKJ-Diözesanverbandes Würzburg entspricht den
Grenzen der Diözese Würzburg.
2 Der BDKJ-Diözesanverband Würzburg ist regional strukturiert.
3 Die räumlichen Strukturen entsprechen den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten
oder mehreren Landkreisen bzw kreisfreien Städten. Abweichungen regelt diese
Ordnung.
4 Der BDKJ-Diözesanverband Würzburg bildet regionale Gliederungen
(Regionalverbände).
(2)
Der Diözesanverband ist der Zusammenschluss der Jugendverbände und regionalen
Gliederungen des BDKJ in der Diözese.
(3)
Die regionale Gliederung des BDKJ-Diözesanverbandes ist der Zusammenschluss der
Jugendverbände und weiteren Gliederungen des BDKJ in der räumlichen Struktur.
(4)
Der BDKJ-Bundesvorstand ordnet die Gliederungen der Jugendverbände auf Grundlage
ihrer Satzungen der jeweiligen Ebene der entsprechenden Gliederung des BDKJ zu.
(5)
Soweit in einer regionalen Gliederung des BDKJ-Diözesanverbandes nur ein
Jugendverband besteht, kann diesem mit seinem Einverständnis von der BDKJ-
Diözesanversammlung die Wahrnehmung von Aufgaben des BDKJ übertragen werden.
§ 5 Mitgliedschaft
(1)
1 Die Mitgliedschaft von Jugendverbänden, auch wenn deren Mitglieder juristische
Personen sind, setzt voraus:
2. die Anerkennung des Grundsatzprogramms und der Ordnungen des BDKJ,
3. eine für sie gültige Satzung, die den Ordnungen des BDKJ nicht widerspricht
und die Mitgliedschaft im BDKJ ausspricht,
4. eine verantwortliche Mitarbeit im BDKJ,
5. eine Bedeutung für die Ebene, auf der sie aufgenommen werden sollen,
insbesondere Erfüllung einer festgelegten Mindestgröße und
6. die Entrichtung eines Beitrages.
2 Die Beitragshöhe, das Verfahren der Beitragserhebung und die Aufteilung des
Beitrages auf die Gliederungen des BDKJ werden auf Vorschlag der Bundeskonferenz
der Jugendverbände von der Hauptversammlung beschlossen.
(2)
Die Mitgliedschaft von Jugendverbänden im BDKJ-Diözesanverband setzt neben der
Erfüllung der in
Absatz 1 genannten Bedingungen ferner voraus:
1. die Bildung eines obersten beschlussfassenden Organs,
2. die Wahl einer verantwortlichen Verbandsleitung,
3. Tätigkeit in wenigstens zwei räumlichen Strukturen oder mindestens 200
natürliche Personen als Mitglieder.
(3)
1 Jugendverbände, die den Basisbeitrag als Mitgliedsbeitrag zahlen, haben
beratende Stimme in allen Organen des BDKJ.
2 Jugendverbände, die einen über diesen Basisbeitrag hinausgehenden
Mitgliedsbeitrag zahlen, der von der Hauptversammlung auf Vorschlag der
Bundeskonferenz der Jugendverbände beschlossen wird, haben Stimmrecht in den
Organen des BDKJ.
(4)
1 Die Jugendverbände teilen Änderungen ihrer Satzung dem BDKJ-Vorstand der
entsprechenden Gliederung des BDKJ mit, der sie auf die Vereinbarkeit mit den
Ordnungen überprüft.
2 Hat die Gliederung keinen Vorstand, so teilen die Jugendverbände die Änderung
ihrer Satzung dem Vorstand der nächsthöheren Gliederung mit.
§ 6 Aufnahme
(1)
1 Jugendverbände können, wenn die jeweiligen Voraussetzungen der Mitgliedschaft
nach §5 belegt sind, für die Diözese von der Diözesanversammlung nach Anhörung
der Diözesankonferenz der Jugendverbände und für die Region von der
Regionalversammlung jeweils mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen in den BDKJ aufgenommen werden.
2 Existiert kein BDKJ in der räumlichen Struktur, entscheidet die
Diözesanversammlung über die Aufnahme in den BDKJ.
(2)
Der zuständige Vorstand ist verpflichtet, Gruppierungen, die Anschluss an den
BDKJ suchen, über die bestehenden Jugendverbände im BDKJ zu informieren und
ihnen eine Mitarbeit in einem dieser Jugendverbände zu empfehlen.
(3)
1 Der Beschluss über die Aufnahme eines Jugendverbandes in der Diözese bedarf
der Zustimmung des BDKJ-Bundesvorstandes.
2 Gegen die Verweigerung der Zustimmung kann die BDKJ-Diözesanversammlung den
Hauptausschuss des Bundesverbandes anrufen.
(4)
1 Der Beschluss über die Aufnahme eines Jugendverbandes in der räumlichen
Struktur bedarf der Zustimmung des BDKJ-Diözesanvorstandes.
2 Gegen die Verweigerung der Zustimmung kann die Regionalversammlung die BDKJ-
Diözesanversammlung anrufen.
(5)
1 Gliederungen von Jugendverbänden können durch den Aufnahmebeschluss die
Mitgliedschaft in den Gliederungen des BDKJ erwerben.
2 Dies ist im Aufnahmebeschluss zu dokumentieren.
3 Der jeweilige Vorstand des BDKJ informiert die Gliederungen über diesen
Aufnahmebeschluss.
4 Wird dieser Beschluss nicht gefasst, werden die Gliederungen des
Jugendverbandes durch Antrag Mitglied in der jeweiligen Gliederung des BDKJ.
5 Eine Beschlussfassung darüber erfolgt nicht.
(6)
Dem BDKJ in der Diözese gehören derzeit folgende Jugendverbände an:
(7)
1 Die Diözesanverbände informieren den BDKJ-Bundesvorstand über die Aufnahme von
Jugendverbänden.
2 Der BDKJ-Bundesvorstand führt ein Gesamtverzeichnis aller Jugendverbände.
§ 7 Ruhen der Mitgliedschaft
(1)
Ein Jugendverband kann durch schriftliche Erklärung seine Mitgliedschaft im BDKJ
in der Diözese oder in der räumlichen Struktur ruhen lassen.
(2)
1 Nimmt ein Jugendverband die Mitwirkungsrechte in den Organen des BDKJ-
Diözesanverbandes oder in der räumlichen Struktur seit mehr als einem Jahr nicht
wahr, ruht die Mitgliedschaft in der jeweiligen Gliederung.
2 Die notwendigen Feststellungen hat der zuständige BDKJ-Vorstand zu treffen.
3 Der Jugendverband ist über die Feststellung schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(3)
Das Ruhen der Mitgliedschaft endet, sobald die Leitung des betroffenen
Jugendverbandes ihre Mitarbeit wieder aufnimmt und dies dem jeweiligen BDKJ-
Vorstand schriftlich mitteilt.
(4)
Die Beitragspflicht besteht während des Ruhens weiter.
§ 8 Ende der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft endet durch
(2)
1 Jugendverbände können vom jeweiligen obersten beschlussfassenden Organ auf
Antrag des jeweiligen BDKJ-Vorstandes, der Leitung eines Jugendverbandes oder
dem Vorstand einer Gliederung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden.
2 Der Ausschluss eines Jugendverbandes ist zulässig, wenn dieser
die gemeinsamen Grundlagen des BDKJ verlässt,
das Ansehen des BDKJ schwer schädigt,
die Voraussetzungen der Mitgliedschaft nach § 5 nicht mehr erfüllt oder
mehr als drei Jahre seine Mitwirkungsrechte nicht wahrgenommen hat.
3 Der Ausschluss eines Jugendverbandes im Diözesangebiet wegen § 5 Absatz 2,
Ziffer 3 ist nur möglich, soweit der Jugendverband in weniger als zwei
räumlichen Strukturen tätig ist oder weniger als 50 Mitglieder aufweist.
(3)
1 Wird ein Jugendverband wegen Wegfalls der Aufnahmevoraussetzung nach § 5
Absatz 1 Ziffer 5 Halbsatz 2 oder wegen fehlender Mitwirkung aus dem BDKJ
ausgeschlossen, besteht die Mitgliedschaft seiner Gliederungen in den
Gliederungen des BDKJ fort, sofern die Leitung der jeweiligen Gliederung des
betroffenen Verbandes dies innerhalb von drei Monaten schriftlich erklärt.
2 Die notwendigen Feststellungen hat der jeweilige BDKJ-Vorstand zu treffen.
(4)
Die BDKJ-Diözesanversammlung kann Jugendverbände im BDKJ im Bundesgebiet, die
Regionalversammlung kann Jugendverbände im BDKJ im Bundesgebiet und in der
Diözese nicht ausschließen oder deren Tätigkeit verhindern.
(5)
Der BDKJ-Diözesanvorstand informiert den BDKJ-Bundesvorstand über das Ende der
Mitgliedschaft von
Jugendverbänden in der Diözese und in der räumlichen Struktur.
§ 10 Diözesanversammlung
(1)
1 Die BDKJ-Diözesanversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des BDKJ-
Diözesanverbandes.
2 Ihr obliegen die grundlegenden Entscheidungen über die Aufgaben des BDKJ-
Diözesanverbandes.
3 Ihre Aufgaben sind
4. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des BDKJ-Diözesanvorstandes,
5. die Beschlussfassung über den Haushaltsplan, die Entgegennahme des
Kassenberichts und
6. des Kassenprüfberichts und,
7. Beschlussfassung über die Entlastung des BDKJ-Diözesanvorstandes,
8. Beschlussfassung über die Auflösung des BDKJ-Diözesanverbandes,
9. die Übertragung von Aufgaben an einen Jugendverband, soweit in einer weiteren
Gliederung nur ein solcher existiert (§ 4 Absatz 5),
10. die Beschlussfassung über den Widerspruch gegen die Verweigerung der
Aufnahme eines Jugendverbandes in einen Regionalverband (§ 6 Absatz 4 Satz 2).
(2)
1 Stimmberechtigte Mitglieder der BDKJ-Diözesanversammlung sind die
Vertreter*innen der Jugendverbände nach § 5 Absatz 3 Satz 2 mit jeweils
mindestens einer Stimme, die Vertreter*innen der räumlichen Struktur mit jeweils
zwei oder drei Stimmen sowie die stimmberechtigten Mitglieder des BDKJ-
Diözesanvorstandes.
2 Die Anzahl der stimmberechtigten Vertreter*innen der Jugendverbände ist ebenso
groß wie die Anzahl der stimmberechtigten Vertreter*innen der räumlichen
Struktur.
(3)
Die Diözesankonferenz der Jugendverbände legt den Stimmenschlüssel für die
Vertretung der Jugendverbände fest.
(4)
Beratende Mitglieder der BDKJ-Diözesanversammlung sind
je ein*e Vertreter*in der Jugendverbände nach § 5 Absatz 3 Satz 1,
die stimmberechtigten Mitglieder der Leitungen der Jugendverbände nach§ 5
Absatz 3 Satz 2,
Die übrigen stimmberechtigten Mitglieder der Regionalvorstände
(5)
1 Die BDKJ-Diözesanversammlung wird vom BDKJ-Diözesanvorstand mit einer Frist
von sechs Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung in Textform
einberufen und geleitet.
2 Sie tagt mindestens einmal jährlich.
3 Der Termin der BDKJ-Diözesanversammlung wird grundsätzlich von ihr selbst
beschlossen.
4 Sie muss außerdem innerhalb von acht Wochen einberufen werden, wenn es ein
Viertel der Verbände (Jugend- bzw. Regionalverbände) oder der BDKJ-
Diözesanvorstand schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
5 Sofern die Ämter des BDKJ-Diözesanvorstandes vakant sind, übernimmt der BDKJ-
Bundesvorstand die Einberufung und Leitung der BDKJ-Diözesanversammlung.
6 Anträge auf Abwahl einer Person, die das Amt der Geistlichen Verbandsleitung
wahrnimmt, sind unter Angabe der Gründe der Antragstellenden drei Wochen vor der
BDKJ-Diözesanversammlung dem Diözesanbischof zur Stellungnahme zuzuleiten.
§ 13 Diözesanvorstand
(1)
Die Aufgaben des BDKJ-Diözesanvorstandes sind
die Leitung des BDKJ-Diözesanverbandes, seiner Einrichtungen und
Unternehmungen,
die Vertretung des BDKJ-Diözesanverbandes in Kirche, Gesellschaft und
Staat,
die Mitarbeit im BDKJ-Bundesverband und im BDKJ Bayern,
die Sorge für die Durchführung der Beschlüsse der Organe des BDKJ in der
Diözese und im Bundesgebiet,
die Mitwirkung bei den Aufgaben der kirchlichen Kinder- und Jugendarbeit
in der Diözese Würzburg,
die Information der Gliederungen über den Erwerb der Mitgliedschaft eines
Jugendverbandes in den Gliederungen des BDKJ (§ 6 Absatz 5 Satz 3),
die Erteilung der Zustimmung zur Aufnahme eines Jugendverbandes in einen
Regionalverband (§ 6 Absatz 4 Satz 1),
die Feststellungen zum Ruhen der Mitgliedschaft eines Jugendverbandes (§ 7
Absatz 2 Satz 2), die Information des BDKJ-Bundesvorstandes über die
Aufnahme (§ 6 Absatz 7 Satz 1) und das Ende von Mitgliedschaften von
Jugendverbänden (§ 8 Absatz 5),
die Erstellung eines Rechenschaftsberichts (§ 10 Absatz 1 Satz 3 Ziffer
4),
die Leitung der Diözesanstelle (§ 25 Absatz 1 Satz 1),
die Genehmigung von Regionalordnungen (§ 28 Absatz 3 Satz 5),
die Mitarbeit im Diözesanrat der Katholiken im Bistum Würzburg,
die Vertretung im Bezirksjugendring Unterfranken sowie die Sicherstellung
der Vertretung in den Kreis- und Stadtjugendringen in räumlichen
Strukturen ohne BDKJ-Regionalvorstand, sofern von der Regionalversammlung
keine Vertretungen gewählt wurden und
die Vertretung der verbandlichen Jugendarbeit in und gegenüber der Leitung
der Kirchlichen Jugendarbeit Diözese Würzburg (kja).
(2)
1 Stimmberechtigte Mitglieder des BDKJ-Diözesanvorstandes sind bis zu drei
Personen männlichen oder diversen Geschlechts und bis zu drei Personen
weiblichen oder diversen Geschlechts.
2 Eines dieser Mitglieder des BDKJ-Diözesanvorstandes ist in das Amt der
Geistlichen Verbandsleitung gewählt.
3 Neben der Geistlichen Verbandsleitung sind zwei weitere stimmberechtigte
Mitglieder des BDKJ-Diözesanvorstandes, eine Person männlichen oder diversen
Geschlechts und eine Person weiblichen oder diversen Geschlechts hauptamtlich
tätig.
4 Gewählt werden können Personen, die Mitglied eines Jugendverbandes des BDKJ
sein sollen.
5 Die Dauer der Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt drei Jahre.
6 Eine Wiederwahl der Mitglieder des Vorstandes ist bis zu zweimal möglich,
sodass eine Person für maximal drei Amtszeiten das Amt des Diözesanvorstands
inne hat.
7 Die Geistliche Verbandsleitung können Personen ausüben, die theologisch-
pastoral qualifiziert sind.
8 Die Kandidat*innen für das Amt der Geistlichen Verbandsleitung werden nach
Absprache mit dem Diözesanbischof vom Wahlausschuss in die Kandidat*innenliste
aufgenommen.
9 Die Beauftragung der Geistlichen Verbandsleitung erfolgt nach der Wahl durch
den Diözesanbischof.
(3)
Beratende Mitglieder des BDKJ-Diözesanvorstandes sind:
die hauptberuflichen Referent*innen der BDKJ-Diözesanstelle
der*die Geschäftsführer*in des BDKJ und
weitere vom BDKJ-Diözesanvorstand berufene Personen.
Der BDKJ in der Region
§ 15 Räumliche Struktur und regionale Gliederung
Der BDKJ-Diözesanverband gibt sich folgende räumliche Struktur, deren Grenzen
sich an den Landkreisen und den Grenzen des Bistums orientieren:
Rhön (Landkreise Bad Kissingen und Rhön-Grabfeld
Haßberge (Landkreis Haßberge zuzüglich der Teile des Landkreis Bamberg,
die zur Diözese Würzburg gehören)
Schweinfurt (Landkreis Schweinfurt und kreisfreie Stadt Schweinfurt)
Würzburg (Landkreis Würzburg und kreisfreie Stadt Würzburg, Landkreis
Kitzingen abzüglich der Teile, die nicht zur Diözese Würzburg gehören)
Main-Spessart (Landkreis Main-Spessart)
Miltenberg (Landkreis Miltenberg)
Aschaffenburg (Landkreis Aschaffenburg und kreisfreie Stadt Aschaffenburg)
§ 17 Regionalversammlung
(1)
1 Die Regionalversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des
Regionalverbandes.
2 Ihre Aufgabe ist mindestens:
die Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Jugendverbänden in
der räumlichen Struktur,
die Sicherstellung der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 16 Absatz 1,
3 Soweit die Regionalordnung einen Regionalvorstand vorsieht, gehören darüber
hinaus die Wahl des Regionalvorstandes, die Entgegennahme seines
Rechenschaftsberichts und die Beschlussfassung über seine Entlastung zu den
Aufgaben der Regionalversammlung.
(2)
1 Stimmberechtigte Mitglieder der Regionalversammlung sind
jeweils mindestens ein*e Vertreter*in der in der Region bestehenden
Jugendverbände nach § 5 Absatz 3 Satz 2 und
die Vertreter*innen der in der Region bestehenden weiteren Gliederungen
des BDKJ sowie
der Regionalvorstand, soweit er in der Regionalordnung vorgesehen ist.
2 Soweit die Regionalordnung keine andere Regelung trifft, gilt in Abweichung zu
Satz 1 Ziffer 1, dass jeweils zwei Vertreter*innen der in der Region bestehenden
Jugendverbände nach § 5 Absatz 3 Satz 2 stimmberechtigte Mitglieder der
Regionalversammlung sind.
3 Die Stimmen des Regionalvorstandes in der Regionalversammlung dürfen ein
Drittel der Stimmen der Versammlung nicht übersteigen. Bei der Berechnung wird
von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Regionalversammlung
ausgegangen.
(3)
Beratende Mitglieder der Regionalversammlung sind
je ein*e Vertreter*in der Jugendverbände nach § 5 Absatz 3 Satz 1,
der BDKJ-Diözesanvorstand und
ein*e regional zuständige*r Mitarbeiter*in der Kirchlichen Jugendarbeit
Diözese Würzburg (kja).
(4)
1 Die Regionalversammlung wird vom Regionalvorstand einberufen und geleitet.
2 Sie tagt mindestens einmal jährlich.
3 Sofern die Ämter des Regionalvorstandes vakant sind und keine
Versammlungsleitung für die Einberufung der Regionalversammlung bestimmt ist,
übernimmt der BDKJ-Diözesanvorstand die Einberufung und Leitung der
Regionalversammlung sowie die Sicherstellung der KjR und SjR Vertretung, sofern . Die Möglichkeit eine Versammlungsleitung bei Vakanz des Regionalvorstandes zu wählen besteht für maximal zwei Jahre.
von der Regionalversammlung keine Vertretungen gewählt wurden.
4 Die Möglichkeit eine Versammlungsleitung bei Vakanz des Regionalvorstandes zu
wählen besteht für maximal zwei Jahre. Wird innerhalb von zwei Jahren kein
Regionalvorstand gewählt, übernimmt der BDKJ-Diözesanvorstand die Aufgaben der
Versammlungsleitung sowie die Sicherstellung der KjR und SjR Vertretungsofern
von der Regionalversammlung keine Vertretungen gewählt wurden.
4 Sofern kein Regionalvorstand gewählt ist und von der Regionalversammlung keine Vertretung für die KJR/SJR gewählt ist, übernimmt der Diözesanvorstand die Sicherstellung der Vertretung in diesen KJR und SJR. In diesem Fall übernimmt der Diözesanvorstand selbst die Stimmen des Regionalverbands in der Jugendrings-Vollversammlung oder bestimmt Delegierte.
§ 18 Regionalvorstand
(1) Die Aufgaben des Regionalvorstandes sind
Leitung des BDKJ in der Region,
Vertretung des BDKJ in Kirche, Gesellschaft und Staat,
Unterstützung der Jugendverbände beim Verbandsaufbau,
Mitwirkung im BDKJ-Diözesanverband und
Sorge für die Durchführung der Beschlüsse der Regionalversammlung und der
Organe des
BDKJ in der Diözese und dem Bund.
(2)
1 Der Regionalvorstand besteht aus einer geraden Anzahl von Personen von denen
maximal die Hälfte männlichen oder diversen Geschlechts und maximal die Hälfte
weiblichen oder diversen Geschlechts sein darf.
2 Ein Mitglied des Regionalvorstandes ist in das Amt der Geistlichen
Verbandsleitung gewählt.
3 Gewählt werden können Personen, die Mitglied eines Jugendverbandes des BDKJ
sein sollen.
4 Sind zwei Mitglieder des Regionalvorstandes für das Amt der Geistlichen
Verbandsleitung in der Regionalordnung vorgesehen, sind bis zu eine Person
weiblichen oder diversen Geschlechts und bis zu eine Person männlichen oder
diversen Geschlechts zu wählen.
5 Eine Wiederwahl der Mitglieder des Vorstandes ist bis zu dreimal möglich,
sodass eine Person für maximal vier Amtszeiten das Amt des Regionalvorstands
inne hat.
Geleistete Amtszeiten aus den Regionalverbänden, welche zusammengeschlossen
werden, werden auch auf die geleisteten Amtszeiten des neu entstandenen
Regionalverbandes angerechnet. Amtszeiten werden auch bei zwischenzeitlicher
Auflösung und Neugründung eines Regionalverbandes angerechnet.
(3)
1 Die Geistliche Verbandsleitung können Personen ausüben, die theologisch-
pastoral qualifiziert sind oder werden.
2 Die Beauftragung der Geistlichen Verbandsleitung erfolgt nach Wahl durch den
Diözesanbischof.
erfolgt mündlich
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